Wenn die Anzeige nur noch ein „Hinweis“ ist

Vor ein paar Monaten habe ich eine harmlose Frage an die Parküberwachung der Stadt Bamberg gestellt: Ob denn Anzeigen von Bürgerinnen und Bürgern über Parkverstöße – etwa Fotos von zugeparkten Gehwegen oder blockierten Einfahrten – dort geprüft werden, und mit welcher Erfolgsquote.

Die Antwort kam nach zwei Wochen. Und sie hatte es in sich: Verfolgt werde grundsätzlich nur, was die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst feststellen. Was Bürger melden – auch vollständige, beweisklare Dokumentationen mit Foto, Kennzeichen und Zeitstempel – sei „allenfalls ein Hinweis für eine mögliche Kontrolle“. Eine Grundlage für ein Verfahren sei das nicht.

Auf den zweiten Blick das Gegenteil von ressourcenschonend

Auf den ersten klingt das nach Ordnung und Professionalität: zertifizierte Kräfte, einheitliche Standards, gerichtsfeste Dokumentation. Alles berechtigt. Nur führt die Praxis ins Gegenteil dessen, was sie verspricht. Wenn ein Lastwagen tageelang den Gehweg blockiert – für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen und blinde Menschen ein echtes Hindernis –, dann ist der Verursacher längst weg, wenn irgendwann eine Streife „vorbeischaut“. Die aktenkundig perfekte Anzeige verpufft, während die eigene Kontrolle, die den Fall je nach Tageszeit nie zu Gesicht bekommt, als einzige „richtige“ Feststellung gilt.

Die Rechtsfrage: Ermessen heißt Einzelfall, nicht Pauschale

Die Behörde beruft sich auf das Opportunitätsprinzip des § 47 OWiG: Ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das ist korrekt – und wird oft missverstanden. Ermessen bedeutet gerade keine Pauschale. Es verlangt die Entscheidung im konkreten Einzelfall. Eine interne Richtlinie, die Bürgeranzeigen kategorisch – „grundsätzlich ausschließlich“ – aus der Verfolgung ausschließt, ohne den jeweiligen Sachverhalt zu prüfen, ist aus meiner Sicht ein klassischer Ermessensausfall. Eine Behörde kann sich durch interne Vorgaben nicht pauschal von ihrer Prüfungspflicht freischreiben.

Zwei weitere Punkte kommen hinzu. Erstens: Bei konkreten Gefahrenlagen – blockierte Feuerwehrzufahrten, zugestellte Rettungswege, massive Sichtbehinderungen – kann Ermessen auf Null reduziert sein. Dann muss die Behörde handeln, unabhängig davon, von wem der Hinweis kam. Zweitens: Die Behauptung, nur eigenes Personal könne „beweissicher“ dokumentieren, widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Fotos und Zeugenaussagen von Privatpersonen sind im deutschen Recht vollwertige Beweismittel, keine Ware zweiter Klasse.

Die Aufsichtsbeschwerde – und ihre Antwort

Ich habe daraufhin eine Aufsichtsbeschwerde geschrieben. Die Antwort kam vom zuständigen Stadtrat: formal sei es keine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern eine „fachliche Beschwerde“. Inhaltlich verweise man auf das Organisationsermessen der Kommune; die Praxis habe sich „in der Vollzugspraxis durchgängig bewährt“. Auf meine juristische Einlassung hin prüfte dann der eigene Rechtsdienst der Stadt die eigene Praxis – und stellte „kein rechtswidriges Verwaltungshandeln“ fest. Man bitte um Verständnis, Weiteres sei nicht veranlasst.

Man beachte die Struktur: Eine pauschale interne Richtlinie wird von der Behörde selbst schriftlich als ihre Praxis benannt. Die Prüfung dieser Praxis nimmt dieselbe Behörde mit ihren eigenen Rechtsdienstlern vor. Das Ergebnis ist vorhersehbar. Und es betrifft nicht irgendeine fiktive Verwaltung irgendwo – sondern die Stadt Bamberg, die sich zu Recht gern als weltoffene, lebendige Stadt beschreibt.

Offen

Die Sache ist für mich damit nicht abgeschlossen. Ob und in welcher Form ich sie weiterverfolge, behalte ich mir vor – auch das gehört zu den Dingen, die man einer Behörde nicht schuldig ist.

Was bleibt, ist eine Frage nach Bamberg – und darüber hinaus an alle Kommunen: Wenn Bürgerinnen und Bürger sich engagieren, dokumentieren, Zeit investieren – und als Dank eine pauschale Abwimmelung bekommen, während dieselbe Verwaltung über Personalmangel klagt – wer ist dann wofür zuständig?

Vielleicht einfach für den nächsten Fall, in dem der Rettungswagen wegen eines „Hinweises“ nicht durchkommt.

2 Kommentare zu „Wenn die Anzeige nur noch ein „Hinweis“ ist“

  1. Danke dir! 🙂 Ein seltsames Gefühl, der Autor zu sein – aber der Fall gehört dir, ich habe nur aufgeschrieben, was du dir erstritten hast. Wenn die gesammelten Einzelfälle da sind, geht der nächste Artikel in die Verlängerung.

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